Umsetzung der Dezemberentlastung für Gaskunden:innen

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden:innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. 

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskunden:innen erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. 
Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. 

Die Einführung der Soforthilfe führt zu vielen Nachfragen bei unseren Kunden. Um Sie bestmöglich über aktuelle Entwicklungen zu informieren, haben wir auf der folgenden Seite die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert und ergänzt. Sollten Sie weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne individuell.

I. Abschlagszahlung Erdgas im Dezember 2022 (Soforthilfe)

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden:innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskunden:innen sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. 
Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucher:innen durch die 
Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.

Im kommenden Jahr soll diese Entlastung über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen. Derzeit gibt es keine abschließenden gesetzlichen Vorgaben, die den Zeitpunkt und das Verfahren der Umsetzung von Preisbremsen regeln. Daher können wir zu diesem Zeitpunkt noch keine finalen Informationen dazu geben. Wir werden Sie selbstverständlich zu gegebener Zeit darüber informieren.

Um die Entlastung der Kunden:innen im Monat Dezember gegenzufinanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Sofort- hilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.

Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kunden:innen und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Mitte November beantragen die Unternehmen die Erstattung der Abschlagszahlungen nach einem Prüfverfahren durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW. Ab 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Am 1. Dezember 2022 erhalten sie die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW.

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden:innen, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden:innen mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.

Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden:innen. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kunden:innen berücksichtigt werden.

Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen garnicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die elf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskunden:innen. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.

Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Ihr Energieversorger verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung. 

Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung aussetzen.

Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.

Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Wenn Sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.

Die Höhe der Gasspeicherumlage ab 1.1. 2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert.

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags in der Regel berücksichtigt sein.

II. Gaspreisbremse 

Die konkrete Ausgestaltung der Gaspreisbremse für 2023 erfolgt noch in einem Gesetz, das Ende Dezember 2022 in Kraft treten wird.

Derzeit gibt es keine abschließenden gesetzlichen Vorgaben, die den Zeitpunkt und das Verfahren der Umsetzung von Preisbremsen regeln. Daher können wir zu diesem Zeitpunkt noch keine finalen Informationen dazu geben. Wir werden Sie selbstverständlich zu gegebener Zeit darüber informieren.

Hilfestellung um den Energieverbrauch zu senken

Es ist nach wie vor wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede einge-sparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Weitere Informationen und Energiespartipps erhalten Sie auch unter  www.energiewechsel.de - Energiespartipps des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).