Informationen zum Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

Das sogenannte Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen – abhängig davon, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO2-Ausstoß des Wohngebäudes haben.
Im Folgenden möchten wir Sie darüber informieren, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mieter:in oder Vermieter:in hat.

Alle wichtigen Informationen in der Übersicht

Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Diese Kosten mussten Mieter:innen bisher alleine tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter:innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt. Die Höhe ist davon abhängig, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

Gut zu wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). 
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden daher keine CO2-Kosten zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten ist für die meisten Mieter:innen und Vermieter:innen erst ab dem Jahr 2024 relevant.
  • Betroffen sind Kund:innen, welche Erdgas oder Fernwärme beziehen.
  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten werden Ihnen mit einem gesonderten Kundenanschreiben zugestellt.

Weitere Informationen sowie das Onlinetool zur Berechnung Ihrer CO2-Kosten finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz